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Ziviler Ungehorsam: Ein Beitrag aus Sicht der Rechtswissenschaften

5. Rechtsstaat als Staat des Maßhaltens

Der Rechtsstaat verlangt indes nicht nur die konsequente Beachtung und Durchsetzung der gesetzlichen Ordnung. Ergänzt wird die im Legalitätsprinzip zum Ausdruck kommende Regelhaftigkeit staatlichen Handelns durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV). Bei Umsetzung von Gesetzen müssen auch die Umstände und Verhältnisse des Einzelfalls beachtet werden.[1] In vielen Gesetzen sind daher Bestimmungen eingebaut, die genau dieses Maßhalten und die Berücksichtigung der Einzelumstände ermöglichen oder sogar anordnen. So hat das Gericht bei der Strafzumessung nicht nur das Verschulden der Täterin oder des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 StGB CH), sondern mildert darüber hinaus die Strafe, wenn die Tat aus «achtenswerten Beweggründen» begangen wurde (Art. 48 Bst. a Ziff. 1 StGB CH). So kamen denn auch die bestraften Tennisspielerinnen und Tennisspieler vergleichsweise glimpflich mit einer Buße von 150 Franken davon. Wären sie auf der Autobahn ohne gültige Vignette gefahren, wäre die Buße mit 200 Franken höher ausgefallen. Während sich die Gebüßten – wie bereits erwähnt – erfolglos auf rechtfertigende Umstände beriefen und Straflosigkeit forderten, ertönte von anderer Seite der Ruf nach der «ganzen Härte des Gesetzes» und harten Strafen.

So wird etwa in Deutschland von gewissen Kreisen eine bundesweite Präventivhaft für Klimaaktivisten gefordert und im Kanton St. Gallen diskutiert das Parlament die Einführung eines Demonstrationsverbots für Schülerinnen und Schüler. Doch genauso wenig, wie der Rechtsstaat Regelverstöße ungeahndet lassen kann, sollte er sich umgekehrt nicht provozieren lassen. Übertrieben scharfe Reaktionen auf zivilen Ungehorsam leisten der Stabilisierungsfunktion des Rechts einen Bärendienst und lösen eine Eskalationsspirale aus, wie sie klassisch schon Schiller in seinem «Tell» beschrieb. Erst die unmenschliche Strafe, durch die Tell gezwungen wird, den eigenen Sohn unmittelbarer Todesgefahr auszusetzen, macht aus einem friedfertigen Menschen einen gewaltbereiten Widerstandskämpfer. Eine freiheitliche Demokratie muss Regelverstöße zwar konsequent ahnden, doch das gnadenlose Zuschlagen mit Polizei und Justiz ist der falsche Weg. Dadurch wird die Einhaltung der Rechtsordnung zum übersteigerten Selbstzweck und das Recht schränkt unnötig Freiräume der Kritik und des Zweifels ein, die in einer lebendigen Demokratie unabdingbar notwendig sind.

6. Rechtsstaat als Raum für Zweifel und Dynamik

Ein freiheitlicher und demokratischer Rechtsstaat muss das geltende Recht daher nicht nur konsequent durchsetzen; er muss zugleich Raum lassen, an der geltenden Ordnung öffentlich zu zweifeln, diese zu kritisieren und legale Pfade aufzeigen, wie das Recht auch geändert werden kann. Denn der Rechtsstaat ist keine auf Ewigkeit in Stein gemeißelte Ordnung, sondern muss offen für eine permanenten Erneuerung sein. Verschiedene Freiheitsrechte – etwa die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV), die Medienfreiheit (Art. 17 BV) oder die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) garantieren einen offenen Meinungsaustausch und Kritik, die es auch erlaubt, die geltende Ordnung grundlegend in Frage zu stellen. Das historisch vielleicht am weitesten zurückreichende Grundrecht der heutigen Bundesverfassung, das Petitionsrecht (Art. 33 BV), kann denn auch als ein konstitutionell verankertes Widerstandsrecht bezeichnet werden.[2]

Die Verfassungen von Bund und Kantonen öffnen zudem mit der Volksinitiative die Möglichkeit, dass auch im Parlament unzureichend vertretene Minderheiten ihre Anliegen in den politischen Prozess einbringen können. Gerade umweltpolitische Anliegen fanden so – gegen den Willen der etablierten Parteien, des Bundesrats (Regierung) und des Parlaments – Eingang in die Bundesverfassung. Erfolgreich waren etwa Initiativen zum Moorschutz (1987), zum Schutz der Alpen (1994) und gegen den ungehinderten Bau von Zweitwohnungen (2012). Die «Gletscher-Initiative», die griffige Maßnahmen gegen den Klimawandel verlangt, kam 2019 erfolgreich zustande – über ihr Schicksal ist freilich noch nicht endgültig entschieden.

Diese Beispiele machen deutlich, dass das Recht mehr ist als eine starre Zwangsordnung, sondern offen ist für Veränderungen und auch Minderheiten Raum gibt, solche anzustoßen. Das Recht hat damit nicht nur eine stabilisierende Funktion, sondern kann als Steuerungsmedium auch eine Dynamik des Wandels verbindlich in Gang setzen.

7. Rechtsstaat vor den Herausforderungen der Zukunft

Aus rechtlicher Sicht ist die Sache somit – zumindest auf den ersten Blick – klar und einfach: Ziviler Ungehorsam ist Ungehorsam gegen die Rechtsordnung und muss von der Justiz maßvoll (!) bestraft werden. Diese scheinbare Eindeutigkeit muss allerdings in zweierlei Hinsicht relativiert werden:

Wenn der Rechtsstaat zum Unrechtsstaat wird: Mutiert der Rechtsstaat zur bloßen Fassade willkürlicher Gewaltherrschaft, die systematisch elementare Menschenrechte verletzt, dann anerkennt auch die Rechtslehre in langer Tradition ein Widerstandsrecht, das als letztes Mittel auch den Tyrannenmord miteinschließt.[3] Auch hierfür kann paradigmatisch Schillers Drama angeführt werden, wenn Stauffacher auf dem Rütli ein flammendes Plädoyer hält, dass der Griff zum Schwert als letztes Mittel zulässig sein müsse, «wenn der Gedrückte nirgends Recht kann finden, wenn unerträglich wird die Last»[4].

Doch wo ist der «Kipp-Punkt», an dem ein Rechtsstaat zum Unrechtsstaat wird? Will man an der Grundidee des Rechtsstaats festhalten, so darf dieser Kipp-Punkt nicht leichthin angenommen werden. Fehler und Machtmissbrauch gibt es in jedem Staatswesen und machen diesen noch nicht zum Unrechtsstaat. Gerade weil jede Machtausübung missbrauchsanfällig ist, stellt das Recht selbst zahlreiche Korrekturmechanismen zur Verfügung: Verwaltungsentscheidungen können gerichtlich überprüft werden, unfähige Amtsträger können abgewählt werden und gegen ungerechte Gesetze kann das Referendum ergriffen. Erst wenn keine legalen Mittel mehr bestehen und der Machtmissbrauch zum systemischen Phänomen wird, ist als ultima ratio ein gezieltes und verhältnismässiges Widerstandsrecht gerechtfertigt.

Ziviler Ungehorsam als Anlass zum Zweifeln und Weiterdenken: Auch wenn der Rechtsstaat gegen zivilen Ungehorsam vorgehen muss, kann der illegale Protest für das Rechtssystem eine Appellfunktion entfalten. Der zivile Ungehorsam kann auch als Rauchzeichen verstanden werden, das auf Defizite in der geltenden Rechtsordnung hinweist.[5] Der Liedermacher und Jurist Mani Matter (1936-1972) hat dies in seinem Lied «dynamit» treffend auf den Punkt gebracht: Matter beschreibt darin, wie er nachts einen «bärtigen kärli» dabei überrascht, wie er sich anschickt, das Bundeshaus in die Luft zu sprengen. Dank einer flammenden Rede, in der er dem Anarchisten die Vorteile von Freiheit und Demokratie seit Gründung der Eidgenossenschaft anpreist, gelingt es ihm, den Attentäter im letzten Moment von seinem Vorhaben abzubringen:

«so han i schliesslech dr staat chönne rette
är isch mit sym dynamit wieder hei
und i ha mir a däm abe im bett en
orde zuegsproche für my ganz allei
glunge isch nume, dass zmonderischt scho
über mi red mir du zwyfel si cho
han ig ihm d’schwyz o mit rächt eso prise
fragen i mi no bis hüt hindedry.»[6]

«so konnte ich schliesslich den Staat doch noch retten er ging mit seinem Dynamit wieder heim und ich habe mir an diesem Abend im Bett einen Orden zugesprochen, für mich ganz allein der Clou nur, dass am kommenden Morgen ich wegen meiner Rede ins Grübeln kam habe ich ihm die Schweiz mit Recht so gepriesen frag ich mich bis heute.»

Der Ungehorsam der Klimabewegung ist zweifelsohne deutlich zivilisierter als die Pläne des «bärtigen Kärli» in Matters Lied. Und die medienwirksamen Aktionen mögen zwar illegal sein, doch gefährden sie den Staat nicht in seinen Grundfesten. Dennoch sollten auch sie Anlass sein, Fragen zu stellen und zu zweifeln: Ist unser Modell von Rechtsstaat und Demokratie in seiner heutigen Ausgestaltung zukunftstauglich? Genügt eine Rechtsordnung, die systemimmanent auf die heute lebenden Generationen ausgerichtet ist und aufgrund der vergleichsweise kurzen Wahlperioden das Verfolgen kurzfristiger Ziele begünstigt? Brauchen wir nicht auch Instrumente und Verfahren, um die Interessen künftiger Generationen besser zu sichern? Es sind zentrale Fragen, mit denen wir uns auseinandersetzen müssen, wenn nicht nur der Rechtsstaat, sondern auch die Menschen und ihre Umwelt eine Zukunft auf unserem Planeten haben sollen.[7]


[1] Vgl. Rhinow (Anm. 4), S. 41 ff.

[2] Kley (Anm. 4), S. 288.

[3] Zu dieser teilweise verschütteten Traditionslinie in der schweizerischen Rechtsliteratur Kley (Anm. 4), S. 285 ff.

[4] Schiller (Anm. 2), Zweiter Aufzug, Zweite Szene.

[5] Vgl. Rhinow (Anm. 4), S. 36 f.

[6] Mani Matter, Warum syt dir so truurig?, Bern 1973, S. 13. Übersetzung ins Hochdeutsche von BS.

[7] Vgl. Oliver Diggelmann/Maya Hertig Randall/Benjamin Schindler, Verfassung, in: Dies., Verfassungsrecht der Schweiz, Verfassungsrecht der Schweiz, Bd. I, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 3-29, 29 f. Vgl. für Deutschland grundlegend Wolfgang Kahl, Nachhaltigkeitsverfassung: Reformüberlegungen, Tübingen 2018; Jens Kersten, Das ökologische Grundgesetz, München 2022.

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