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Prof. Benjamin Schindler
Professor für öffentliches Recht an der Universität St. Gallen
Der bewusste und öffentlichkeitswirksame Rechtsbruch gehört zum Wesenskern zivilen Ungehorsams. Der Ungehorsam – mag er auch noch so «zivil» und gewaltfrei sein – stellt daher zwangsläufig die geltende Rechtsordnung in Frage. Für den freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist dies eine Herausforderung. Lässt der Staat zivilen Ungehorsam tatenlos zu, leidet die Autorität des Rechts. Denn es kann nicht dem Belieben einzelner überlassen werden, ob sie sich an Rechtsnormen halten wollen, die nach einem offenen Diskurs in einem demokratischen Verfahren zustande gekommen sind.
Greift der Staat umgekehrt mit der «ganzen Härte des Gesetzes» durch oder verschärft er gar die Rechtsnormen, wird die Einhaltung des Rechts zum Selbstzweck und die Ungehorsamen werden zu Opfern stilisiert. Vor diesem Hintergrund plädiert dieser Essay für einen unaufgeregten und maßvollen Umgang des Rechtsstaats mit Protestformen des zivilen Ungehorsams.
The public and conscientious breaking of law is an essential part of civil disobedience. Disobedience – although “civil” and non-violent – therefore inevitably calls the legal order into question. This is a challenge for a liberal and democratic state, based on the Rule of Law. If it allows civil disobedience without any official reaction, the authority of the law suffers. It must not be left to personal feelings and the discretion of individuals whether they want to comply with the law or not. If, on the other hand, civil disobedience is punished draconically, the compliance with law becomes an end in itself and the disobedient are thus made into victims. For this reason, the essay pleads for an unexcited and proportionated reaction to protests of civil disobedience.
Ich schreibe diesen Diskussionsbeitrag aus Sicht eines Juristen. In meiner Funktion als praktisch tätiger Richter steht für mich primär die Frage im Zentrum, ob ein bestimmtes Verhalten mit der heute geltenden Rechtsordnung vereinbar ist: Ist es rechtmässig bzw. legal, zivilen Ungehorsam zu leisten? Als Rechtswissenschafter sollte ich allerdings nicht hierbei stehen bleiben. Die Jurisprudenz muss sich als Wissenschaft nicht nur der Frage der Legalität stellen, sondern darüber hinaus reflektieren, ob die Rechtsordnung künftigen Herausforderungen gewachsen ist oder Reformbedarf besteht.
Nicht im Zentrum meiner Überlegungen steht hingegen die Frage, ob ziviler Ungehorsam ethisch und moralisch gerechtfertigt werden kann, ob er legitim ist. Dies ist eine Frage, die der Rechtswissenschaft – insbesondere der Rechtsphilosophie – zwar nicht völlig fremd ist. Letztlich muss diese aber anhand ausserrechtlicher Normensysteme wie der Moral, Ethik oder Religion gemessen werden. Ebenfalls nicht im Fokus meiner Forschung steht die Frage, ob ziviler Ungehorsam als Instrument zur Erreichung eines Meinungswandels in der Gesellschaft überhaupt wirksam ist oder eher kontraproduktive Effekte hat. Diese Frage kann nur empirisch beantwortet werden, wofür sich die klassisch-juristische Methodik nicht eignet.
Auch wenn Juristinnen und Juristen eine große Schwäche für Begrifflichkeiten und Begriffsbildungen haben, stammt der Begriff des «zivilen Ungehorsams» nicht von einem Juristen, sondern vom amerikanischen Schriftsteller und Philosophen Henry David Thoreau (1817-1862).[1] Und obwohl die Umschreibung des «zivilen Ungehorsams» in keinem Rechtstext verbindlich Niederschlag gefunden hat, haben sich im Verlauf der Zeit doch Begriffsmerkmale herauskristallisiert, die weitgehend unbestritten sind.
Martin Kolmar hat diese Elemente in seinem Beitrag herausgearbeitet: Kennzeichen des «zivilen Ungehorsams» sind gezielte und bewusste Verstöße gegen die geltende Rechtsordnung («Ungehorsam»), die gewaltfrei («zivil») sind und auf eine breite Öffentlichkeitswirkung zielen. Das Phänomen wird heute meist mit verschiedenen Protestformen der Klima-Bewegung in Verbindung gebracht, doch ist es keineswegs neu. Die Jugendbewegungen der 1968er- und 1980er-Jahre bedienten sich der Formen des zivilen Ungehorsams, ebenso wie die Anti-Atomkraft-Bewegung in den 1970ern.
Aber auch wer das Rad der Geschichte noch weiter zurückdreht, begegnet dem bewussten, gewaltfreien und öffentlichkeitswirksamen Brechen obrigkeitlicher Anordnungen. Wenn man der Überlieferung glauben schenkt, steht der zivile Ungehorsam gar am Nullpunkt der Schweizer Geschichte. Friedrich Schiller (1759-1805) hat die Szene in seinem Drama «Wilhelm Tell» zu einem Stück Weltliteratur gemacht. Tell – bis dahin ein «Ehrenmann und guter Bürger»[2] – weigert sich, dem auf einer Stange steckenden Hut des Landvogts die verordnete Reverenz zu erweisen: «Was kümmert uns der Hut?»[3] Die ostentative Verweigerungshaltung auf dem Hauptplatz von Altdorf ist Auslöser eines Disputs mit Landvogt Gessler, der dazu führt, dass Tell als Strafe seinem Sohn einen Apfel vom Kopf schießen soll.
Es ist ein zentrales Kennzeichen «zivilen Ungehorsams», dass damit gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen wird. Wer «ungehorsam» ist, nimmt selbstredend in Kauf, dass das Rechtssystem auf solche Verstöße mit Zwang reagiert. Straßenblockaden werden polizeilich aufgelöst, besetzte Bankfilialen geräumt und die Fehlbaren gebüßt. Denn was das Recht von anderen Normensystemen unterscheidet, ist seine Durchsetzbarkeit mittels staatlichem Zwang. Werden offenkundige Rechtsverstöße nicht vom Staat sanktioniert, leidet die Autorität des Rechts. Wenn jemand durch Blockade einer Straße andere daran hindert, diese Straße zu benutzen, dann dürfte er meist den Straftatbestand der Nötigung erfüllen (Art. 181 schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB CH]). Und wer sich gegen den Willen der Bank in deren Räumlichkeiten aufhält und darin Tennis spielt, begeht Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB CH). Erhalten staatliche Behörden von solchen Handlungen Kenntnis, sind sie in der Regel verpflichtet, dagegen vorzugehen und die Schuldigen zu bestrafen – es besteht ein Verfolgungszwang (Art. 7 Strafprozessordnung [StPO CH]).
Keine entscheidende Rolle spielt dabei, ob die Handlungen mit physischer Gewalt verbunden sind. Zwar gibt es bestimmte Delikte, bei denen die Gewaltausübung ein notwendiges Tatbestandsmerkmal ist, etwa beim Landfriedensbruch (Art. 260 StGB CH). Bei Nötigung und Hausfriedensbruch genügt indes allein der Umstand, dass durch das strafbare Handeln andere Menschen in ihrer Freiheit eingeschränkt werden oder ihr Eigentum gegen ihren Willen beeinträchtigt wird. Wenn der Staat gegen gewaltlose Proteste mit Zwang vorgeht und die Protestierenden bestraft, dann entspricht dies der Logik des Rechtsstaats.[4] Dies mag hart und herzlos erscheinen. Die kompromisslose Haltung des Staates scheint umso stoßender, je drängender und legitimer das Anliegen ist, auf das die Protestierenden aufmerksam machen. Doch wie das Bundesgericht in einem Grundsatzurteil vom 26. Mai 2021 festgehalten hat, muss das unerlaubte Tennisspielen in der Schalterhalle einer Bank als Hausfriedensbruch betraft werden – mag das Motiv hinter dem Protest noch so legitim sein, weil die drohenden Gefahren des Klimawandels für künftige Generationen wissenschaftlich unbestritten sind.[5]
Zumindest metaphorisch trifft es zu, dass das Haus der Erde in Flammen steht. Doch im Unterschied, zu einem real brennenden Haus, bei dem die Retter straflos die Türe einschlagen und gegen den Willen des Eigentümers eindringen dürfen, werden durch Straßenblockaden und die Besetzung von Bankfilialen nicht unmittelbar Menschen aus akuter Lebendgefahr gerettet. In der Logik des Strafrechts gibt es daher für solche Aktionen keine entschuldbaren Gründe.
Ein Staat, der das Recht mit dieser Konsequenz durchsetzt, weckt je nach Perspektive wenig Sympathien und scheint in erster Linie für «Law and Order» zu stehen. Dabei wird leicht übersehen, dass der Rechtsstaat eine zivilisatorische Errungenschaft ist, indem staatliches Handeln in rechtliche Bahnen gelenkt wird und damit eine Ordnung geschaffen wird, die das gewaltlose und friedliche Zusammenleben in einer pluralistischen Gesellschaft ermöglicht. So ist das Recht nach Artikel 5 Absatz 1 der schweizerischen Bundesverfassung (BV) «Grundlage und Schranke» allen staatlichen Handelns (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit bzw. Legalitätsprinzip). Das Recht wiederum wird in einem demokratischen Prozess geschaffen; alle für das Zusammenleben «wichtigen» Rechtsnormen müssen in einem Gesetz verankert werden, das vom demokratisch gewählten Parlament beschlossen werden muss und dem Referendum durch das Stimmvolk untersteht (Art. 141 und 164 BV).
Das Recht ist damit Ausdruck eines demokratisch zustande gekommenen Entscheids. Außerdem ist das Recht nicht nur eine potentiell einengende Zwangsordnung, sondern beschützt auch Freiheiten, etwa mit den Grundrechten und eben auch durch das Strafrecht, indem es verhindern will, dass Individuen die Freiheiten und das Eigentum anderer Individuen bedrohen.[6] Eine rechtsgleiche Durchsetzung des demokratischen Willens und der Schutz der Freiheit verlangen daher, dass das Recht gleich und konsequent durchgesetzt wird. Es kann nicht den moralischen oder ethischen Vorstellungen Einzelner überlassen werden, ob sie sich an diese Ordnung halten wollen oder nicht. Gerade in einer stark pluralisierten Gesellschaft mit divergierenden Wertvorstellungen erfüllt das Recht eine wichtige stabilisierende Funktion, die es verlieren würde, wenn die Befolgung individuellem Belieben überlassen würde.
Die befriedende Wirkung des demokratisch legitimierten Rechts wurde besonders deutlich im Zusammenhang mit den heftig umstrittenen staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie. Der hiergegen formierte zivile Ungehorsam erodierte zusehends, nachdem das Stimmvolk zweimal die Gelegenheit hatte, im Rahmen eines Referendums über die gesetzlichen Maßnahmen abzustimmen.[7] Das von den Maßnahmengegnern verbreitete Narrativ einer «Corona-Diktatur», die der schweigenden Mehrheit im Land aufgezwungen werde, zerbrach am klaren Ergebnis der Abstimmungen.
Weiterlesen auf Seite 2.
[1] Resistance to Civil Government, Æsthetic Papers, Boston/New York 1849, S. 189-211.
[2] Friedrich Schiller, Wilhelm Tell, Tübingen 1804, Dritter Aufzug, Dritte Szene.
[3] Schiller (Anm. 2), a.a.O.
[4] Andreas Kley, Rechtsstaat und Widerstand, in: Thürer/Aubert/Müller (Hrsg.); Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 285-298, 294; René A. Rhinow, Widerstandsrecht im Rechtsstaat?, Bern 1984, S. 41.
[5] BGE 147 IV 297, E. 2.
[6] Zur Janusköpfigkeit des Rechtsstaats als Bedrohung und Garant individueller Freiheit Benjamin Schindler, Entstehung und Entwicklung der Rechtsstaatsidee in der Schweiz, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Bd. II, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 907-934, 932.
[7] Abstimmungen vom 13. Juni 2021 (BBl 2021 2135: Zustimmung von 60%) und vom 28. November 2021 (BBl 2022 894: Zustimmung zum Gesetz von 62%).